Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen vor allem bei Nacht zu verwirrenden Signalbildern. Das kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen und bei Polizei-Kontrollen können derartige Beleuchtungseinrichtungen mit einem Verwarn- oder Bußgeld geahndet werden.
Lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, werden im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel (EM) bewertet. Die Prüfplakette kann in diesem Fall nicht zugeteilt werden.
Sie vermeiden Kosten und Aufwand, wenn Sie alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten Beleuchtungseinrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernen. Beispielsweise betrifft das:
- Beleuchtete Firmenschilder
- Unzulässige Leuchten und Scheinwerfer am oder auf dem Lkw-Führerhaus
- Gelbe Leuchten/Rückstrahler, die nach vorne wirken
- Beleuchtete Michelin-Männchen
Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachten Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie:- Namensschilder und Symbole mit (umlaufendem) Licht
- Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.